In Deutschland ist grundsätzlich etwa der Besitz, Kauf oder Verkauf von „Drogen“ mit Ausnahme von Alkohol bekanntlich verboten. Doch was gilt als Droge bzw. wann gilt eine Substanz als verbotene Droge. Diese Frage ist immer wieder virulent im Hinblick auf die sog. Legal Highs. Hierunter werden meist bewusstseinsverändernde Mittel gefasst, die als Kräutermischungen, Reiniger oder Badesalze verkauft werden. Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) ist der Besitz grundsätzlich nicht problematisch, jedoch unter Umständen der Verkauf, sofern es sich aus medizinischer Sicht wegen der tatsächlichen Bestimmung des Produkts um ein Arzneimittel handelt.
Legal Highs sind oft Substanzen, die in ihrer chemischen Zusammensetzung meist nur geringfügig von bekannten verbotenen Präparaten wie Ecstasy oder anderen Amphetaminen abweichen. Experten gehen davon aus, dass jede Woche etwa eine neue Designerdroge auf den Markt kommt. Da das Betäubungsmitttelgesetz (BtMG) nur für konkret benannte chemische Zusammensetzungen Strafrahmen festsetzt, fallen die neuen Stoffe ihrer chemischen Formel nach nicht unter das BtMG. Für den Umgang mit diesen neuen Stoffen ist daher grundsätzlich keine Strafe zu erwarten, da nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Prominente Beispiele sind hier beispielsweise Mephedron oder JWH-019. So entsteht gewissermaßen ein Wettlauf zwischen Produktion und Vertrieb durch Drogendesigner gegenüber Erfassung, Analyse und Verbot auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und des Gesetzgebers.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, NpSG), das am 26. November 2016 in Kraft getreten ist, enthält in Ergänzung zum einzelstofflichen Ansatz des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eine Stoffgruppenregelung, um NPS rechtlich effektiver begegnen und die Verbreitung und Verfügbarkeit dieser Stoffe durch Polizei und Staatsanwaltschaft bekämpfen zu können. Ein im Strafrecht spezialisierter Anwalt kann im Falle einer Verfolgung hier früh Abhilfe schaffen, zumal viele Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft derzeit noch überfordert mit der Fülle an Substanzen und deren rechtlicher Einordnung sind.
Die derzeitigen Stoffgruppen von NPS, die dem Verbot unterliegen, sind in einer Anlage aufgelistet:
• von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen (d.h. mit Amfetamin verwandte Stoffe, einschließlich Cathinone)
• Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide (d.h. Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren)
• Benzodiazepine
• von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen
• von Tryptamin abgeleitete Verbindungen
Je nach Grad der psychoaktiven Wirkung und fachlich eingeschätzter Gefährlichkeit des Stoffes erfolgt dann später auch die Übernahme in das BtMG.
Sollten Sie einen Strafbefehl oder eine polizeiliche Vorladung bekommen haben, sollten sie daher nicht zögern, einen im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser wird Sie umfassend zu den Details des Ablaufs eines Strafverfahrens aufgrund von Betäubungsmitteln oder das, was dafür gehalten wird, beraten können. Hierbei sollte man unabhängig davon, ob man von einer Legalität oder Illegalität eines Stoffes ausgeht, einen versierten Strafverteidiger/in aufsuchen. Diese/r wird dann die Chancen prüfen das Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren zu beenden oder aber im Rahmen einer Hauptverhandlung das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Neue Stoffe in Anlage II zum BtMG:
andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC)
CUMYL-4CN-BINACA*
(SGT-78) 1-(4-Cyanobutyl)-N-(2-phenylpropan-2-yl)-1H-indazol-3-carboxamid
CUMYL-5F-PEGACLONE
(5F-Cumyl-PeGaClone,5F-SGT-151) 5-(5-Fluorpentyl)-2-(2-phenylpropan-2-yl)-2,5-dihydro-1H-pyrido[4,3-b]indol-1-on
Cyclopropylfentanyl* N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]cyclopropancarboxamid
4-Fluorisobutyrfentanyl
(4-Fluorisobutyrylfentanyl,4F-iBF, p-FIBF) N-(4-Fluorphenyl)-2-methyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]propanamid
Methoxyacetylfentany 2-Methoxy-N-phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]acetamid
Ocfentanil (A-3217) N-(2-Fluorphenyl)-2-methoxy-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]acetamid
Tetrahydrofuranylfentanyl
(THF-F) N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]tetrahydrofuran-2-carboxamid
U-48800 -(2,4-Dichlorphenyl)-N-[2-(dimethylamino)cyclohexyl]-N-methylacetamid