EncroChat



Ermittlungsflut durch Encrochat


Wie aus den Medien bekannt haben international kooperierende polizeiliche Ermittlerteams in mehreren europäischen Ländern den verschlüsselten Messengerdienst Encrochat infiltriert und so die Anonymität und Sicherheit des Netzwerks zu Fall gebracht. Encrochat ist ein hochgradig verschlüsseltes Kommunikationsplattform, die eine Kommunikation zwischen spezialisierten Encrochat-Handys ermöglicht, die kaum technische Spuren hinterlassen. Auch in Deutschland haben IT-Spezialisten der Bundes- und Landeskriminalämter durch einen sog. Trojaner, wobei die konkrete technische Verfahrensweise derzeit aus ermittlungstaktischen Gründen unter Verschluss gehalten wird, die vermeintliche Sicherheit des Kommunikationssystems geknackt. Die mehrwöchige Überwachung der Kommunikation und gleichzeitige Speicherung hat indes dramatische Folgen für eine Vielzahl an nunmehr Beschuldigten.


Datenschutzrechtliche und strafprozessuale Verwertungsbedenken hinsichtlich der Encrochat-Daten wurden alsbald von deutschen Obergerichten wie etwa dem Oberlandesgericht Hamburg oder Bremen eine juristische Abfuhr erteilt. Insbesondere der Umstand, dass etwa durch französische Behörden nach deren Strafprozessrecht mit niedrigschwelligeren Voraussetzungen erlangte Daten auch im Rahmen von deutschen Ermittlungsverfahren verwertet werden dürfen, war heftiger Kritik ausgesetzt. Bei der seinerzeit gegebenen Sachlage wäre in Deutschland ein gerichtlicher Beschluss zwecks technischer Überwachung und Durchsuchung nicht möglich gewesen. Dennoch wurde es als zulässig angesehen, diese „Früchte“ auch gegen Beschuldigte hierzulande zu verwerten. So argumentierte das Oberlandesgericht Bremen in seinem Beschluss vom 18.12.2020 (1 Ws 166/20), dass die wesentlichen grenzüberschreitenden Richtlinien und Ermittlungsanordnungen in Strafsachen (RL-EEA) zwischen Frankreich und Deutschland eingehalten worden seien. Dem OLG Hamburg (29.01.2021 – 1 Ws 2/21) reicht für einen Anfangsverdacht sogar die schlichte Nutzung eines Encrochats. Ein solcher (qualifizierter) Anfangsverdacht bezüglich einer bestimmten Straftat ist hierzulande erforderlich, um etwaige Abhörmaßnahmen durchführen zu können (§§ 100a, 100b StPO). Das OLG Rostock hält schon den Besitz eines sog. Kryptophones von Encrochat für ausreichend, um entsprechende Überwachungsmaßnahmen zu legitimieren (23.03.2021 – 20 Ws 70/21).


Anlass zur Hoffnung gibt jedoch eine Entscheidung aus der Hauptstadt vom  Landgericht Berlin vom 01.07.2021 (525 KLs 10/20). Das hielt die Verwertung der Encrochatdaten in dem von ihm zu entscheidenden Fall für unzulässig, da es unterlassen worden sei zu prüfen, ob die Maßnahmen im Ausland auch nach deutschem Recht zulässig gewesen wären. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass der Tatverdacht nicht konkret genug war, mithin also zum Zeitpunkt der technischen Maßnahme kein ausreichend qualifizierter Anfangsverdacht vorlag. Da die Staatsanwaltschaft jedoch in die Beschwerde gegangen ist, bleibt hier die Entscheidung des obersten Berliner Gerichts – dem Kammergericht – abzuwarten.


Die Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften werden vermutlich noch Jahre damit beschäftigt sein, die schiere Masse an Daten auszuwerten, sodass für einige Betroffene zu befürchtet steht, dass polizeiliche Vorladungen im Briefkasten landen oder nicht selten auch eine Verhaftung per Haftbefehl wegen eines dringenden Tatverdachts etwa des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln droht. Angesichts der sicher geglaubten Daten zeigt sich bereits in den derzeit anhängigen Strafverfahren, dass die Beteiligten ungewöhnlich frei kommunizierten, sodass die Staatsanwaltschaft jedenfalls beim Verfassen einer Anklage wenig Hemmungen hat.  


Umso wichtiger ist es einen auf die Strafverteidigung spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen, sobald Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben oder eine solche befürchten. Dieser wird dann frühzeitig die Weichen für eine optimale und  effektive Verteidigung stellen. 

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